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Patente

Wenn Sie ein Patentverfahren gemäß dem PCT (nach dem engl. Patent Cooperation Treaty) anmelden, können Sie nur innerhalb der nationalen Phase ein Patent innerhalb von Deutschland anmelden.

Am Ende des PCT-Verfahrens (d.h. vor dem Ende des dreißigsten Monats nach Einreichen der Internationalen Anmeldung) erfolgt der Übergang in die nationale bzw. regionale Phase. Der Anmelder muss in den Staaten, für die er das Patent national weiterverfolgen will einen Prüfungsantrag stellen und eine Übersetzung der Patentanmeldung in die Amtssprache einreichen.

Anforderungen

Ein Europäisches Patent kann für Deutschland rechtsgültig erklärt werden, wenn bestimmte Übersetzungsanfordungen eingehalten werden. Diese Anforderungen sind im Art. II § 3 IntPatÜG (Gesetz über internationale Patentübereinkommen) festgelegt und können dort nachgelesen werden.

Folgende Anforderungen gelten für die Übersetzung europäischer Patentschriften:

Innerhalb von drei Monaten nach der Patenterteilung ist eine Deutsche Übersetzung des Patents beim deutschen Patent- und Markenamt einzureichen.

Lag der Patenterteilung eine Fassung des Patents in einer anderen Sprache als der Englischen Sprache zugrunde, muss eine Englische oder deutsche Fassung des Patentes eingereicht werden.

Die Übersetzung und die Anmeldegebühr in Höhe von 40,- Euro müssen fristgerecht beim deutschen Patent- und Markenamt eingehen.

Werden die Übersetzung und die Gebühr nicht fristgerecht eingereicht so gelten die Wirkungen des europäischen Patents für die Bundesrepublik Deutschland als von Anfang an nicht eingetreten.

Das Londoner Übereinkommen

Das Londoner Übereinkommen (London-Agreement) dient der Vereinfachung der Übersetzungsregelung nach der Erteilung des Patentes, indem eine kostengünstige Übersetzungsregelung für alle erteilten europäischen Patente eingeführt wurde. Das Übereinkommen ist am 1 Mai 2008 in Kraft getreten.

Welche Vorteile hat das Londoner Übereinkommen?

Wenn Ihr europäisches Patent, welches der Patenterteilung zugrunde lag in Englischer Sprache verfasst ist, brauchen Sie beim deutschen Patent - und Markenamt nur eine Übersetzung der Ansprüche ins Deutsche einreichen.

Ist Ihr europäisches Patent auf Französisch verfasst? Dann müssen sowohl die Beschreibung als auch die Ansprüche ins Deutsche übersetzt werden.


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